Die Antwort überrascht viele: Für die AEVO-Prüfung selbst gibt es keine formalen Zulassungsvoraussetzungen. Keine abgeschlossene Berufsausbildung, keine Berufserfahrung, kein Pflichtkurs. Du meldest dich bei der zuständigen Kammer (IHK oder Handwerkskammer) an, zahlst die Gebühr und darfst antreten. Trotzdem hält sich das Gerücht, man brauche erst eine eigene Ausbildung. Es entsteht aus der Verwechslung von zwei Dingen: die Prüfung ablegen und als Ausbilder tätig sein dürfen. Beides hat unterschiedliche Anforderungen.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer darf die AEVO-Prüfung ablegen? | Grundsätzlich jeder, der sich bei der zuständigen Stelle anmeldet und die Gebühr zahlt. |
| Wer darf Auszubildende ausbilden? | Wer persönlich und fachlich geeignet ist (§§ 28 bis 30 BBiG). Die fachliche Eignung umfasst beruflich-fachliche und berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Letztere weist du mit der AEVO nach. |
Der Ausbilderschein ist also ein Baustein der Eignung, nicht die ganze Eignung. Ohne ihn darfst du in den meisten Fällen nicht als Ausbilder auftreten. Mit ihm allein auch nicht, wenn die fachliche Seite fehlt.
Die BBiG-Novelle von 2020 hat unter anderem die Fortbildungsstufen (Berufsspezialist, Bachelor Professional, Master Professional), die Teilzeitausbildung und die Mindestausbildungsvergütung neu gefasst. Die Eignungsregeln für Ausbilder wurden dabei im Kern beibehalten.
Die Zulassung zur Prüfung setzt nichts voraus, das du vorab nachweisen müsstest:
Die Kammer verlangt für die Anmeldung üblicherweise ein Formular, Angaben zur Person, ggf. einen Ausweis und die Gebühr. Wie genau das läuft und welche Fristen gelten, entscheidet jede Kammer selbst. Einige nehmen Prüflinge aus anderen Regionen an, andere bevorzugen Anmelder aus dem eigenen Bezirk. Frag direkt nach.
Wie viel die Prüfung kostet und welche Fördermöglichkeiten es gibt, steht im Artikel Ausbilderschein Kosten.
Das BBiG unterscheidet zwei Rollen. Ausbildende sind die Vertragspartner des Auszubildenden: Betriebe oder Inhaber. Ausbilder sind die Personen, die die Ausbildung tatsächlich durchführen. Wer nicht selbst ausbildet, muss einen geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen (§ 14 BBiG). Nach § 28 darf einstellen, wer persönlich geeignet ist, und ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Unter der Verantwortung des Ausbilders können auch Fachkräfte an der Ausbildung mitwirken, die selbst keinen Ausbilderschein haben, sofern sie die erforderlichen Kenntnisse mitbringen (§ 28 Abs. 3 BBiG). Die Verantwortung bleibt aber beim Ausbilder.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
Die Kammer kann ein Führungszeugnis verlangen. Für Betriebe ist wichtig: Die persönliche Eignung betrifft sowohl Ausbildende als auch Ausbilder.
Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. In der Praxis heißt das:
Die Einzelheiten und Ausnahmen prüft die zuständige Stelle. Im Zweifel fragst du dort vor der Anmeldung nach, ob deine Qualifikation für den Beruf reicht, in dem du ausbilden willst.
Auch der Betrieb muss geeignet sein: Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, und die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der Fachkräfte stehen. Das wird von der Kammer überwacht, die Ausbildungsberater schicken kann.
Nicht jeder muss die AEVO-Prüfung ablegen. § 6 AEVO erlaubt der zuständigen Stelle, von der Nachweispflicht zu befreien, wenn die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. Typische Fälle:
Die Befreiung gibt es nur auf Antrag und nur durch die Kammer. Einen Rechtsanspruch erkennt man nicht automatisch aus dem Lebenslauf. Reiche aussagekräftige Unterlagen ein (Zeugnisse, Modulbeschreibungen, Nachweise über Lehrtätigkeit). Von 2003 bis 2009 war die Nachweispflicht ausgesetzt. Wer in dieser Zeit schon ausgebildet hat, sollte bei der Kammer nachfragen, ob dies Auswirkungen hat.
Was dich im praktischen Teil erwartet, erfährst du unter Themen für die praktische Prüfung und Fachgespräch: typische Fragen.
Formal brauchst du nichts, praktisch helfen dir vier Dinge:
Der schriftliche Teil umfasst fallbezogene Aufgaben aus den vier Handlungsfeldern und lässt sich mit strukturierter Vorbereitung gut bewältigen. Die größere Hürde ist für viele der praktische Teil: Unterweisung oder Präsentation und das Fachgespräch. Nicht, weil er objektiv schwer wäre, sondern weil man ihn zu Hause kaum üben kann. Verlässliche Durchfallquoten, die für alle Kammern gelten, gibt es nicht, und Zahlen aus dem Netz solltest du mit Vorsicht behandeln.
Wer sich auf den schriftlichen Teil vorbereiten will, findet die vier Handlungsfelder in den kostenlosen Zusammenfassungen. Für Übungsfragen und eine Prüfungssimulation gibt es AEVO-Theorie mit 400 Übungsfragen, ab dem Paket Komplett.
| Weg | typische Dauer |
|---|---|
| Vollzeit-Lehrgang eines Anbieters + Prüfung | oft wenige Tage bis zwei Wochen |
| Berufsbegleitender Lehrgang | oft einige Wochen bis wenige Monate |
| Online oder Selbststudium | flexibel, häufig vier bis acht Wochen bei wenigen Stunden pro Woche |
Die Angaben sind Erfahrungswerte, die Dauer der Lehrgänge legen die Anbieter fest. Rechne zur Vorbereitung noch die Wartezeit auf den Prüfungstermin ein: Kammern bieten die Prüfung nicht täglich an. Ein Termin in der Nähe kann Wochen entfernt sein.
Unbegrenzt. Einmal bestanden, kein Ablaufdatum, keine Pflicht zur Auffrischung. Das Zeugnis der Kammer gilt als Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung bundesweit. Bewahre das Original gut auf. Geht es verloren, stellt die Kammer in der Regel eine Zweitschrift aus. Inhalte und Rechtslage ändern sich: Wer lange nicht ausgebildet hat, sollte sich über Neuerungen im BBiG informieren, etwa die Novelle 2020. Das ist aber eine freiwillige Aktualisierung, keine Voraussetzung für die Gültigkeit.
Im Handwerk steckt die Ausbildereignung in Teil IV der Meisterprüfung. Meister brauchen keinen separaten Ausbilderschein. Umgekehrt gilt: Wer die AEVO-Prüfung bereits bestanden hat, wird in der Regel auf Antrag von Teil IV der Meisterprüfung befreit, wenn die Prüfungsordnung der Handwerkskammer das vorsieht. Der Ausbilderschein ist also keine verlorene Zeit, auch wenn der Meister später kommen soll. Ob die Anerkennung bei deiner HWK gilt, klärst du vorher.
Kostenlose Hilfsmittel zum Einstieg findest du im Prüfungswissen zu Ablauf und Konzept.
Ja, zur AEVO-Prüfung wirst du ohne Berufsabschluss zugelassen. Für die spätere Bestellung als Ausbilder im Betrieb brauchst du zusätzlich die fachliche Eignung nach dem BBiG, also in der Regel Abschluss und Berufserfahrung im Fach.
Die AEVO nennt kein Mindestalter. Wer sehr jung ist, klärt vorab mit der Kammer, ob die Anmeldung möglich ist.
Nein, die Prüfung steht auch Selbstlernern offen. Ein Kurs ist eine Möglichkeit, aber keine Pflicht.
Unbegrenzt. Es gibt kein Ablaufdatum und keine Pflicht zur Auffrischung.
Meist bei der Kammer in deiner Region oder der, zu der dein Betrieb gehört. Für Handwerksberufe ist die HWK zuständig, sonst meist die IHK. Viele Kammern nehmen auch Prüflinge von außerhalb an. Inhaltlich ist die Prüfung durch die AEVO überall gleich geregelt, Ablauf und Termine legt jede Kammer selbst fest.
Die zuständige Stelle kann nach § 6 AEVO auf Antrag befreien, wenn die Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. Dazu zählen zum Beispiel Handwerksmeister (Teil IV der Meisterprüfung) und Absolventen von Fortbildungsprüfungen, die die Ausbildereignung einschließen. Die Entscheidung trifft die Kammer.
Je nach Weg wenige Tage bis mehrere Monate, plus Wartezeit auf den Prüfungstermin. Selbstlerner brauchen häufig vier bis acht Wochen Vorbereitung bei wenigen Stunden pro Woche.
Nur, wenn du außerdem fachlich und persönlich geeignet bist und der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet ist. Der Betrieb meldet Ausbildungsverhältnisse bei der Kammer an. Mehr zu den Kosten und Wegen dorthin liest du unter Ausbilderschein Kosten.
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